Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) schafft eine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Es gilt daher auch im Verhältnis zwischen ambulanten Pflegediensten und deren Kunden aus bestehenden Pflegeverträgen.

Wann ist das Gesetz in Kraft getreten und was sind die Ziele?

Das Gesetz ist zum 1.4.2016 in Kraft getreten und bezieht sich insbesondere auf Streitigkeiten aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen. Verbraucher – und damit auch Pflegedienstkunden – sollen die Möglichkeit haben, ihre Rechte aus einem Verbrauchervertrag mit einem Pflegedienst als Unternehmer in einem außergerichtlichen Verfahren geltend zu machen, welches gesetzlich vorgegebenen Qualitätsanforderungen entspricht und durch die Anerkennung einer staatlichen Streitbeilegungsstelle abgesichert wird. Das Gesetz soll daher dazu dienen, dass Verbraucher und Unternehmen ihre Streitigkeiten nicht sofort vor den Gerichten, sondern in einem außergerichtlichen Verfahren vor der Schlichtungsstelle beilegen können. Das Schlichtungsverfahren ist für den Unternehmer allerdings freiwillig.

Woher weiß ich, ob der Unternehmer an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilnimmt?

Die §§ 36, 37 VSBG beinhalten die allgemeinen Informationspflichten, die ein Unternehmer mit mehr als zehn Beschäftigten gegenüber einem Verbraucher einzuhalten hat, sofern der Unternehmer eine Website oder AGBs in Form von Pflegeverträgen verwendet. Der Pflegedienst als Unternehmer muss hierbei den Kunden leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis setzen, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Sollte sich der Unternehmer für ein Streitbeilegungsverfahren bereit erklären, so muss er auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen und Anschrift, Website der Streitbeilegungsstelle sowie eine Erklärung, an dem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, angeben. Diese Informationen müssen nach § 36 Abs. 2 VSBG auf der Website des Pflegedienstes vorgehalten werden, sofern eine solche vorhanden ist. Werden durch den Pflegedienst AGBs in Form von Pflegeverträgen verwendet, so müssen die entsprechenden Informationen auch hierin enthalten sein. Die Informationspflichten gemäß §§ 36, 37 VSBG gelten für Unternehmer seit dem 1.2.2017.

Wo ist die Verbraucherstreitbeilegungsstelle?

Das Bundesjustizministerium hat bislang eine allgemeine Schlichtungsstelle beim Zentrum für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein eingerichtet (Telefon: 07851/7957940, Telefax: 07851/7957941, Internet: www.verbraucher-schlichter.de, E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de).

Was sind Vorteile einer solchen außergerichtlichen Schlichtung?

Durch die außergerichtliche Streitbeilegung können gerichtliche und kostenintensive Verfahren vermieden werden. Insoweit sind die Verfahrenskosten für das Schlichtungsverfahren vom Unternehmer und nicht vom Verbraucher zu tragen. Die Durchführung des Verfahrens erfolgt durch einen sogenannten Streitmittler. Die Verfahrensdauer wird mit ca. zwei Monaten veranschlagt und ist daher schneller als ein gerichtliches Verfahren. Verbrauchern wird daher gerade auch bei geringeren Gegenstandswerten und in Folge unzureichender Rechtskenntnis die Verfolgung ihrer Rechte in einem außergerichtlichen Verfahren ermöglicht, welches grundsätzlich einfacher und leichter zugänglich sein soll. Der Streitmittler muss ebenfalls die Befähigung zum Richteramt besitzen oder auch zertifizierter Mediator sein. Darüber hinaus werden Interessenkonflikte durch § 6 VSBG verhindert, da der Streitmittler in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung weder für ein Unternehmen noch für Verbände oder Verbraucherschutzorganisationen gearbeitet haben darf, welche sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt haben.

Fazit

Sollten zwischen Ihnen und Ihrem Pflegedienst Streitigkeiten hinsichtlich Abrechnung, Leistungserbringung oder ähnlichem bestehen, so informieren Sie sich bitte über die Website des Pflegedienstes bzw. durch einen Blick in den bestehenden Pflegevertrag, ob Ihr Pflegedienst an einem Streitbeilegungsverfahren gemäß VSBG teilnimmt oder nicht. Nimmt er teil, so können Sie einen entsprechenden Antrag bei der Verbraucherstreitbeilegungsstelle auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Nimmt Ihr Pflegedienst an einem derartigen Verfahren nicht teil, so besteht für Sie selbstverständlich nach wie vor die Möglichkeit, die Angelegenheit außergerichtlich direkt mit dem Pflegedienst zu klären, ein außergerichtliches oder gerichtliches Mediationsverfahren durchzuführen oder aber auch ein gerichtliches Klageverfahren zu führen, welches gemäß der Zivilprozessordnung auch immer zunächst die Durchführung eines Güteverfahrens vorsieht.

Rechtsanwalt Ulrich Birk,
RICHTERRECHTSANWÄLTE Hamburg

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