Sie sind berufstätig und ein naher Angehöriger ist pflegebedürftig? Der Gesetzgeber sieht verschiedene Möglichkeiten vor, um Sie in dieser Situation wirksam zu unterstützen.

Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf beruht in Deutschland auf drei Säulen, der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit und der Familienpflegezeit:

  •  Im akuten Pflegefall besteht die Möglichkeit, der Arbeit bis zu zehn Tage fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen.
  •  Für bis zu sechs Monate besteht ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung für die Pflege. Der Anspruch besteht auch für die außerhäusliche Betreuung von Minderjährigen sowie für die Begleitung in der letzten Lebensphase, ist dann aber auf drei Monate begrenzt.
  •  Um die Pflege in häuslicher Umgebung für einen längeren Zeitraum sicherzustellen, haben Beschäftigte das Recht auf eine bis zu 24-monatige teilweise Freistellung bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden.

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können Sie als naher Angehöriger einer pflegebedürftigen Person nutzen. Dazu zählen Ehe- und Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Eltern, Geschwister, Kinder, aber auch Stief-, Schwieger- und Großeltern, Adoptiv-, Pflege-, Schwieger- und Enkelkinder sowie Schwägerinnen und Schwager.

Bis zu zehn Tage Sie können sich spontan bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, wenn Sie Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation benötigen. Ein typischer Fall wäre z. B., wenn ein Angehöriger einen Schlaganfall hatte und nicht mehr ohne Pflege zu Hause leben kann. Die zehn Tage müssen nicht am Stück genommen werden. Sie können sich auch mehrmals wenige Tage frei nehmen. Auch ist es möglich, sich die Arbeitsverhinderung aufzuteilen. Also z. B. können sich zwei Geschwister jeweils fünf Tage frei nehmen. Entscheidend ist, dass der Anspruch auf insgesamt zehn Arbeitstage pro zu pflegender Person beschränkt ist.

Wird ein weiterer Angehöriger pflegebedürftig – nach dem Vater z. B. auch die Mutter – haben Sie erneut die Möglichkeit, sich für zehn Tage freistellen zu lassen. Ein Recht auf zehn Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung haben Arbeitnehmer unabhängig von der Unternehmensgröße. Eine Ankündigungsfrist gibt es nicht. Jedoch ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Verhinderungsgrund und die voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Eine Lohnfortzahlung während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gibt es nur, wenn diese ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Ansonsten ist für die Zeit der Freistellung das Pflegeunterstützungsgeld vorgesehen. Es beträgt mindestens 90 Prozent des Netto-Entgelts und muss bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragt werden. Es ist nicht nötig, dass bereits ein Pflegegrad des Angehörigen vorliegt.

Bis zu sechs Monate

Arbeitnehmer können bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise aus dem Job aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zuhause zu pflegen. Das nennt sich Pflegezeit. Nach der Pflegezeit haben Sie ein Anrecht, wieder in Vollzeit auf den alten Job zurückzukehren. Während der Pflegezeit gibt es auf Wunsch finanzielle Unterstützung vom Staat, um den Lohnausfall abzufedern. Wichtige Voraussetzung für ein Anrecht auf Pflegezeit ist, dass der Betrieb noch mindestens 15 weitere Personen beschäftigt. Wollen Sie die Pflegezeit in Anspruch nehmen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber mindestens zehn Tage im Voraus ankündigen. Außerdem sollte bei Ihrem Angehörigen bereits ein Pflegegrad anerkannt worden sein. Ist das nicht der Fall, sollten so schnell wie möglich Leistungen der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragt werden.

Bis zu drei Monate

Um einen pflegebedürftigen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, können Sie bis zu drei Monate vollständig oder teilweise aus dem Job aussteigen. Die Begleitung ist auch möglich, wenn der Angehörige in einem Hospiz versorgt wird. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich.

Bis zu zwei Jahre

Wenn sechs Monate Pflegezeit nicht ausreichen, können Sie bis zu zwei Jahre teilweise aus dem Job aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu pflegen. Das nennt sich Familienpflegezeit. Während der Familienpflegezeit muss der Arbeitnehmer mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten. Dabei handelt es sich um einen Durchschnittswert, der im Jahresmittel erreicht werden muss. Nur Arbeitnehmer in Unternehmen mit mindestens 26 Beschäftigten haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Bei dem zu pflegenden Angehörigen muss ein Pflegegrad vorliegen. Wurde noch kein Pflegegrad anerkannt, gelten die gleichen Regeln wie bei der Pflegezeit. Wurde vor der Familienpflegezeit bereits eine Pflegezeit in Anspruch genommen, darf die Kombination eine Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Während der Pflegezeit erhalten Sie vom Arbeitgeber den üblichen Lohn für die geleistete Arbeit. Wenn Sie reduzieren, bekommen Sie also ein Teilzeitgehalt. Um den Lohnausfall abzufedern, haben Sie in beiden Fällen ein Recht auf ein zinsloses Darlehen vom Staat.

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